Rat

Institutsrat

Organisation und Aufgaben des Institutsrates und des Ausschusses sind im Bundesgesetz vom 28. September 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG; SR 425.1) geregelt.

Art. 7
1 Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts.
2 Er besteht aus höchstens neun Mitgliedern namentlich aus Bildung und Wissenschaft, aus der Rechtsprechung und aus der Bundesverwaltung; ein Mitglied vertritt den Sitzkanton.
3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
4 Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Institutsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
5 Die Amtsdauer beträgt längstens vier Jahre. Der Bundesrat kann Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
6 Der Direktor oder die Direktorin des Instituts nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Institutsrats teil; die anderen Mitarbeitenden des Instituts können hinzugezogen werden.

Art. 9
Der Institutsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
b. Er plant und bestimmt in den Grundzügen die Tätigkeit des Instituts und legt dessen Forschungs- und Arbeitsprogramm fest.
c. Er entscheidet über die Annahme wichtiger Forschungsaufträge.
d. Er trifft alle notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Instituts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
e. Er erlässt das Organisationsreglement.
f. Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme von Drittmitteln.
g. Er legt die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen fest.
h. Er unterbreitet dem Bundesrat den Jahresbericht zur Genehmigung und beantragt die Entlastung; der Jahresbericht stellt die organisatorische und betriebliche Entwicklung sowie die Veränderungen der Interessenbindungen der Mitglieder des Institutsrats dar.
i. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Auflösung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
j. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Direktion.
k. Er legt die Beschaffungsgrundsätze der Bibliothek fest.
l. Er beaufsichtigt die Direktion.
m. Er sorgt für ein dem Institut angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

 

Mitglieder des Institutrats 2024 - 2027
Präsident : Prof. Franz Werro, Professor, Universität Freiburg (gewählt bis 31.12.2024)

Daniel Alder, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich
Elena Balzardi, Vizedirektorin Schweizerische Nationalbibliothek
Eva Maria Belser, Professorin für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Freiburg
Eric Cottier, lic. iur.
Jean-Christophe Kübler, lic. iur., stv. Generalsekretär EJPD
Cordula Lötscher, Prof. Dr. iur., Advokatin, Professorin für Privatrecht an der Universität Basel
Pascal Mahon, emeritierter Professor der Universität Neuenburg
Natascha Nussberger, MLaw, Rechtsanwältin, Leiterin Rechtsdienst Eidg. Personalamt

Die Statistiken und Interessenbindungen sind auf der Internetseite des Bundes verfügbar.